Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Hofer Nachrichtentechnik GmbH & Co. KG

Stand: März 2022

1. Allgemeines / Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, in denen wir als Auftragnehmer, Verkäufer oder Lieferant als Vertragspartner (im Folgenden gemeinschaftlich „Auftragnehmer“) auftreten.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Auftraggebers den Vertrag vorbehaltlos durchführen.

Diese Verkaufsbedingungen gelten nur für Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.

2. Vertragsschluss / Besondere Bestimmungen

Unsere Angebote sind freibleibend. Ist eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen, sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann auch durch den Beginn der Bearbeitung der Bestellung erklärt werden.

Die auf Aufträgen bzw. Auftragsbestätigungen oder sonst aufgeführten (Liefer-) Termine sind unverbindlich. Termine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich und in Textform durch uns als Fix-Termin bestätigt wurden.

Art und Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Maßgebend dafür sind in abnehmender Reihenfolge:

(i) das Auftragsschreiben mit den besonderen Bedingungen;

(ii) schriftliche Leistungsbeschreibung;

(iii) Ergänzende Vertragsbedingungen für besondere Leistungen;

(iv) diese Allgemeinen Vertragsbedingungen;

Als Beschaffenheit der Leistung gelten nur die Angaben in unserem Angebot als vereinbart. Davon abweichende öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Leistung dar.

Durch Überlassung von Mustern vor oder aus Anlass des Vertragsabschlusses wird kein »Kauf nach Muster« vereinbart. Die Muster sind lediglich Anschauungsmuster, die den ungefähren Charakter der Ware zeigen. Bestimmte Eigenschaften werden hierdurch nicht vereinbart. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich vereinbart wird, dass Lieferung gemäß dem Muster erfolgen soll.

3. Vorbehalt der Selbstbelieferung

Soweit Gegenstand des Angebotes Leistungen Dritter sind (z.B. Software oder Hardware von Drittanbietern) stehen diese unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Sollte die Leistungen aus Gründen nicht verfügbar sein, die für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, oder sollten wir unverschuldet von einem Lieferanten nicht beliefert werden, haben wir das Recht, uns insoweit von dem Vertrag zu lösen. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass eine Lieferung nicht möglich ist und auf seinen Wunsch den gesamten Vertrag aufheben, wenn dieser aufgrund der ausbleibenden Leistung für den Kunden nicht mehr von Interesse ist und wir keinen gleichwertigen Ersatz anbieten können, der dem Kunden zumutbar ist.

4. Pflichten des Kunden

Der Kunde wird unsere Tätigkeit im erforderlichen Umfang unterstützen. Er schafft insbesondere alle ihm obliegenden technischen und räumlichen Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Er stellt alle Daten und Informationen zur Verfügung, die für den Vertragszweck von ihm benötigt werden.

Etwaig vereinbarte Fälligkeiten und Fristen verlängern sich um die Zeit, in welcher der Kunde trotz Mahnung eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögert oder die Behinderung zu vertreten hat. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn wir bei unserem Mitwirkungsverlangen bereits eine angemessene Frist gesetzt haben.

Der Kunde ist verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, wenn von EDV-Einrichtungen auf die wir zugreifen sollen, keine übliche Datensicherung besteht.

5. Preise

Es gelten unsere jeweils aktuellen Preise, sofern keine individuellen Preise vereinbart wurden. Preisangaben verstehen sich immer netto, sofern die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen ist.

Soweit nicht anders vereinbart, werden Leistungen auf Basis effektiv geleisteter Arbeitsstunden abgerechnet. Arbeiten außerhalb unserer Geschäftszeiten (Mo-Do 8.00 – 16.30 Uhr sowie Fr 8.00 – 14.30 Uhr) sowie an Sams-, Sonn und Feiertagen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Arbeiten außerhalb unserer Geschäftszeiten sowie an Samstagen werden mit um 50 Prozent erhöhten Stundensätzen und an Sonn- und Feiertagen mit um 100 Prozent erhöhten Stundensätzen abgerechnet. Reisezeiten werden zum jeweils vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt. Erforderliche Reisekosten und Spesen sind gegen Nachweis zu erstatten.

Entgelte werden nach Leistungserbringung abgerechnet. Dauert die Leistungserbringung länger als einen Monat, wird über Entgelte monatlich nachträglich abgerechnet.

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden mehr als nur unerheblich mindern, ergeben sich begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder werden Zahlungsvereinbarungen durch den Kunden nicht eingehalten, können wir die sofortige Fälligkeit aller Forderung geltend machen oder die Stellung von Sicherheiten verlangen. Gesetzliche Rechte zu einer Beendigung des Vertrages bleiben unberührt. Wir sind verpflichtet, nach unserer Wahl alle uns etwaig gegebenen Sicherheiten freizugeben, soweit sie den Wert unserer jeweiligen Gesamtforderungen um mehr als 20 % übersteigen.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen, bleiben alle gelieferten Waren (auch Software) bzw. Rechte unser Eigentum. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der Hofer Nachrichtentechnik unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche zu verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.

Übersteigt der Wert der Sicherungsmittel die zu sichernde Forderung um mehr als 20%, verpflichten wir uns zur Freigabe des übersteigenden Betrages.

7. Teillieferungen

Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt, wenn ein Vertrag über die Lieferung mehrerer Artikel zustande gekommen ist und es Ihnen nach den bei Vertragsabschluss erkennbaren Umständen möglich und zumutbar ist, die Artikel entsprechend ihrer Bestimmung auch jeweils einzeln zu gebrauchen. Mehrkosten für den Versand werden insoweit nicht berechnet.

8. Gefahrübergang / Lieferung

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware geht mit deren Übergabe über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang mit der Auslieferung der Ware an den Transporteur. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über und die Ware lagert auf seine Kosten.

9. Mängelhaftung

Bei Mängelansprüchen leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden wegen Mängeln, insoweit gelten die Regelung zur Haftung. Für Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nur dann, wenn die Nacherfüllung innerhalb der auf ein Jahr verkürzten Frist für Mängelansprüche verlangt worden ist.

10. Haftung

  1. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unbeschränkt.
  2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die verletzte Partei regelmäßig vertrauen darf. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Absatz beträgt ein Jahr.
  3. Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Handeln, bei Übernahme einer Garantie, bei Haftung für anfängliches Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Im Übrigen ist die Haftung — gleich aus welchem Rechtsgrund — ausgeschlossen.

11. Höhere Gewalt

Jede Partei wird von ihrer Leistungspflicht temporär befreit, solange sie an der Erbringung der Leistung aus höherer Gewalt gehindert ist. Das gilt auch für den Fall, dass die Partei sich bereits im Verzug befindet. In diesem Fall wird auch die andere Partei temporär von den von ihr insoweit geschuldeten Gegenleistungen frei.

Höhere Gewalt sind entsprechende Ereignisse im Sinne des § 206 BGB sowie ein sonst ungewöhnliches und unvorhergesehenes Ereignis, wenn diejenige Partei, die sich hierauf beruft, das Ereignis nicht verursacht hat, nicht mit dem Ereignis rechnen, dessen Eintritt nicht beeinflussen, dessen Folge trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern konnte und aus dem Grund an der Leistungserbringung gehindert ist. Dies gilt insbesondere für Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Pandemien, Unwettern, Umweltkatastrophen oder wenn die Leistungsverhinderung sonst auf staatliche Anordnung beruht.

Die Partei, die sich auf das Vorliegen höherer Gewalt beruft, hat

  1. die andere Partei unverzüglich in Textform über die Tatsache und die Gründe hierfür zu informieren;
  2. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen möglichst unverzüglich wieder aufnehmen zu können;
  3. angemessene Anstrengungen zu unternehmen, die negativen Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages möglichst zu minimieren;

12. Exportvorschriften

Die von uns gelieferten Leistungen können Bestandteile umfassen, für die nach den jeweils geltenden Gesetzen Exportbeschränkungen sowie Sanktionen oder Embargos bestehen können. Dies gilt insbesondere für Verschlüsselungstechnologie und kryptografische Software.

Der Kunde wird aus diesem Grund die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen insoweit einschlägigen Vorschriften einhalten und die Einhaltung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben überwachen.

13. Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie des abdingbaren Internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hamburg, Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir haben das Recht den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

Änderungen dieser AGB oder anderer Vertragsabreden mit dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch bei einem Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Besondere Vertragsbedingungen für die Lieferung von Hardware und Software

Für einen Vertrag über

  • Hardware, also z.B. Computer, Telefone, Netzwerktechnik etc. und/oder
  • Software

gelten zusätzlich die nachfolgenden Bedingungen:

1. Rücknahme von Verpackungen

Sofern wir nicht gesetzlich zur Rücknahme von Transport- oder Lieferverpackungen verpflichtet sind, obliegt die Beseitigung bzw. Aufbewahrung der Verpackungen dem Kunden.

2. Installation und Anpassung

Die Installation und Anpassung gelieferter Hard und Software ist ggf. gesondert zu beauftragen.

Besondere Vertragsbedingungen für Service und Wartung

Für einen Vertrag über Service oder Wartung für IT oder andere technische Einrichtungen („Kunden-Einrichtungen“) des Kunden gelten die nachfolgenden Bedingungen, welche unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen ergänzen bzw. diesen im Konfliktfall vorgehen.

1. Begriffsbestimmungen

„Service“ ist ein Tätigwerden auf Anforderung durch den Kunden zum Zwecke seiner Unterstützung in einem konkreten Einzelfall.

„Wartung“ ist eine regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit von IT-Einrichtungen ohne konkreten Anlass.

2. Vertragsgegenstand Service

Im Rahmen eines Service-Auftrages werden wir auf Grundlage eines konkreten Auftrages für den Kunden tätig. Mit unserer Service-Tätigkeit schulden wir nicht das Herbeiführen eines konkreten Erfolges, sondern lediglich das Bemühen, das vom Kunden gewünschte Ziel zu erreichen.

Service-Leistungen erbringen wir an Arbeitstagen während unserer Geschäftszeiten.

3. Vertragsgegenstand Wartung

Schulden wir aus einem Vertrag die Wartung von Kunden-Einrichtungen, werden wir in dem jeweils vereinbarten Turnus die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen überprüfen und ggf. Vorschläge machen, wie auf erkannte oder drohende Fehlfunktionen reagiert werden sollte.

Soweit vereinbart umfasst die Wartung auch technische Abgleich- und Reinigungsarbeiten.

Sind Gegenstand des Wartungsvertrages Schwester-Rufeinrichtungen oder Feuermeldevorrichtungen, so können unsere Leistungen im Regelfall nicht ohne Einschränkung der Betriebsbereitschaft der Anlagen durchgeführt werden. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, sind zu beachten.

Im Rahmen des Wartungsvertrages sind wir bereit, auf entsprechende Anforderung des Kunden auch über die Wartung hinausgehende Leistungen zu erbringen, die mangels anderer Vereinbarung zu unseren üblichen Sätzen abgerechnet werden. Wir werden den Kunden vor Leistungserbringung hinweisen, wenn eine gewünschte Leistung nicht mit dem Wartungsentgelt abgegolten, sondern zusätzlich zu vergüten ist.

Aus einem Wartungsvertrag schulden wir nicht den Ersatz ggf. geschädigter Hardware oder von Verbrauchsmaterialien, sondern diese werden bei entsprechendem Auftrag des Kunden gesondert beschafft.

Sofern uns der Kunde mit der Beseitigung von ausgebauten technischen Geräten beauftragt, schulden wir die gesetzeskonforme Beseitigung gegen angemessenes Entgelt und Übernahme der uns entstehenden Entsorgungskosten.

4. Laufzeit des Vertrages / Preiserhöhungen

Sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde, beginnt ein Service- bzw. Wartungsvertrag Vertrag mit dem Tag seiner Unterzeichnung und endet am Ende des darauffolgenden 12. Kalendermonats (Wartungsjahr). Er verlängert sich automatisch um weitere 12 Kalendermonate, wenn er nicht drei Monate vorher schriftlich gekündigt wurde.

Wir haben das Recht, jeweils zum Ablauf eines Vertragsjahres die vereinbarten Entgelte anzupassen. Bei einer Erhöhung der Entgelte hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung, welches binnen vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung ausgeübt werden muss.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde benennt uns einen im Umgang mit den unterstützten IT-Einrichtungen qualifizierten Mitarbeiter als Ansprechpartner.

Sofern wir auf Wunsch des Kunden zu einem kurzfristigen Vor-Ort-Termin anreisen, hat der Kunde während der Dauer unserer Arbeiten alle erforderlichen Zugriffsmöglichkeiten zu schaffen und die Räume für uns entsprechend geöffnet zu halten. Erfolgt dies nicht und ist deswegen eine erneute Anreise erforderlich, werden die hieraus resultierenden Kosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

Erkennt oder vermutet der Kunde Mängel oder Schäden, die die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit einer Kunden-Einrichtung gefährden könnten, für die ein Wartungsvertrag besteht, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

Bei Fehlermeldungen hat der Kunde die aufgetretenen Symptome möglichst detailliert zu beschreiben und dabei ggf. von uns zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Erforderlichenfalls sind die Mitarbeiter des Kunden zur Zusammenarbeit mit den von uns beauftragten Servicemitarbeitern bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung verpflichtet.

Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner individuellen Daten verantwortlich. Er wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Datensicherung vor jeder Support- oder Wartungsmaßnahme (z.B. vor dem Ändern, Anpassen oder Ersetzen einer Programmversion) erforderlich ist. Beachtet der Kunde diese Verpflichtung nicht, haften wir für Datenverlust nur insoweit, wie Schäden durch das Rücksichern einer ordnungsgemäßen Datensicherung unvermeidbar wären.